Vereinssatzung

Vereinssatzung

Artikel 1 - Name

  1. Der Verein führt die Bezeichnung:

Vereinigung der JCI-Senatoren Deutschlands Association of JCI Senators in Germany

  1. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz:

`Eingetragener Verein` in der abgekürzten Form `e.V.`

Artikel 2 - Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist der Zusammenschluss der Deutschen Senatoren bei JCI (Junior Chamber International)

Artikel 3 - Vereinstätigkeit

Die Vereinigung der Deutschen Senatoren bei JCI erfüllt ihre Aufgabe durch nachfolgende Tätigkeiten:

a)      die Ziele der JCI zu fördern und zu unterstützen

b)      Pflege der freundschaftlichen Beziehungen zwischen deutschen und ausländischen Senatoren

c)      Bei Bedarf die Wirtschaftsjunioren Deutschland zu unterstützen.

Artikel 4 - Sitz

  1. Der Verein hat seinen Sitz am Sitz der `Wirtschaftsjunioren Deutschlands e.V.`, Berlin.
  2. Das Büro und die Führung des Vereins erfolgt am Sitz des jeweiligen Chairman.
 

Artikel 5 - Eintritt der Mitglieder

  1. Jede deutsche Senatorin / jeder Senator und jede/r in Deutschland wohnhafte Senator/in der JCI kann der Vereinigung beitreten, indem sie/er dies schriftlich beim Senate Chairman beantragt.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  5. Ausländische Senatorinnen / Senatoren können als Gastmitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
 
 
 
 

Artikel 6 - Austritt der Mitglieder

  1. Ein Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
 

Artikel 7 - Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Auf Antrag des Vorstandes kann hierüber auch die Mitgliederversammlung entscheiden.
  4. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied zur mündlichen und/oder schriftlichen Stellungnahme Gelegenheit geben.
  5. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
 
 
 
 
 

Artikel 8 - Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. Wenn auch die danach einmalig erfolgte Mahnung an die letzte bekannte Anschrift bis zum 31.12. des laufenden Jahres der Beitrag nicht bezahlt wurde, scheidet das Mitglied durch Streichung aus. Eine Wiederaufnahme ist nur nach Zahlung aller rückständigen Beiträge möglich.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
  5. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung befreien.
 
 
 
 

Artikel 9 - Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 28.Februar zu zahlen und für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu entrichten, unabhängig vom Monat der Ernennung.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 
 

Artikel 10 - Organe des Vereines

Organe des Vereines sind a) die Mitgliederversammlung (Art. 12 ff) b) der Vorstand (Art. 11 ).

Artikel 11 - Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Senate Chairman als 1. Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Einer der Stellvertreter übernimmt die Aufgabe des Schatzmeisters. Es können auch weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, wenn dies für die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes notwendig ist.
  2. Der Senate Chairman ist allein zur Vertretung berechtigt, ansonsten vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie sind für max. 1 weitere Amtsdauer in der gleichen Funktion wieder wählbar. Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt unmittelbar mit der Wahl.
  4. Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Vereinigung und bestimmt ggf. Kommissionen. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, mit Ausnahme von Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ende der Amtszeit oder seinem Rücktritt.
 
 
 
 

Artikel 12 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres einzuberufen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. Grundsatzfragen, die die Gesamtheit der Mitglieder betreffen
 

b)      Annahme des Tätigkeitsberichtes des Senate Chairman

c)      Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)      Wahl des Senate Chairmans, der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

e)      Annahme der Jahresabrechnung und des Budgets des laufenden Jahres

f)       Festlegen des Mitgliederbeitrages

g)      Satzungsänderungen

h)      Auflösung der Vereinigung.

  1. Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Bei Verhinderung einer Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Umstände werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen mit einer Begründung versehenen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder virtuelle Mitgliederversammlungen auf elektronischem Wege ohne parallel stattfindende Präsenzsitzung durchgeführt. Hierfür wird insbesondere Teams, Webex oder eine vergleichbare Anwendung eingesetzt, sofern gewährleistet ist, dass das Anmeldeverfahren mittels der E-Mail-Adresse als Benutzername nebst Passworteingabe abläuft sowie gewährleistet ist, dass in der jeweiligen Anwendung einzelnen Mitgliedern technisch das Stimmrecht entzogen (im Fall eines Stimmrechtsverbots im Sinne von § 34 BGB), Gäste zumindest zeitweise von der Teilnahme ausgeschlossen und von der Anwendung technische Störungen beim Protokollanten zumindest der Leitung der Mitgliederversammlung angezeigt werden können. Bei (auch zeitweiser) fehlender Teilnahme oder einer fehlenden Stimmabgabe eines Mitglieds bei technischen Störungen wird die virtuelle Sitzung fortgesetzt und bleiben Beschlüsse wirksam, solange kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Leitung der Mitgliederversammlung oder einer anderen mit der technischen Umsetzung der virtuellen Sitzung betrauten Person vorliegt; der Leitung der Mitgliederversammlung steht es frei, die Sitzung in solchen Fällen zeitweise zu unterbrechen.
  3. Für den Fall eines Verlangens einer geheimen Abstimmung über einen Antrag in einer virtuellen Sitzung ist dieser zurückzustellen und in der nächsten Präsenzsitzung Teil der Tagesordnung, solange technisch keine geheime Abstimmung möglich ist. Geheime Abstimmungen sind insbesondere über die Anwendungen nach Absatz 5 sowie auch über VereinOnline zulässig. Der Vorstand kann von Satz 1 abweichend bestimmen, dass über den Antrag auch im Umlaufverfahren abgestimmt werden soll. Der Vorstand hat die Mitglieder in Textform über das Umlaufverfahren sowie die Form der Abstimmung und den Zeitraum zu informieren.
 
 

Artikel 13 - Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen per Mail oder Post zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  4. Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung und Wahlvorschläge unterbreiten, indem er diese wenigstens 2 Wochen vorher schriftlich dem Senate Chairman zustellt.
 
 
 

Artikel 14 - Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Artikel 15 – Beschlussfassung und Wahlen

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mind. 1/3 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
 
 

Artikel 16 - Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben, der die Mitgliederversammlung geleitet hat. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Mitglied erhält eine Niederschrift auf dem Postwege oder per Email.
 
 

Artikel 17 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 18 - Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine 2/3 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Das Restvermögen nach Liquidation, steht den Wirtschaftjunioren Deutschland e. V. oder deren Rechtsnachfolger zur Verfügung.